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INFORMATIVES

Nacht- und Bereitschaftsdienst

Das bestens bewährte Wiener Nachtdienstsystem ist in zehn Gruppen gegliedert! Das heißt, dass jede Apotheke alle zehn Tage Dienstbereitschaft hat.

Auch an Wochenenden und Feiertagen! Die jeweils dienstbereiten Apotheken sind im Internet oder auf der Teletextseite 648 zu erfragen.

Außerdem muss jede Apotheke, meist direkt unter oder neben ihrer Nachtdienstglocke die jeweils dienstbereiten Nachbarapotheken tagesaktuell anzeigen. So kann selbst bei spontaner Kaufentscheidung vor einer unbesetzten Apotheke meist nach kurzem Fußweg die nächste „offene“ Apotheke gefunden werden. Dies verhindert, wie es in anderen europäischen Städten teilweise üblich ist, ein stundenlanges Suchen nach einer dienstbereiten Apotheke.

Da der durch Pharmazeuten geleistete Dienst leider nun mal nicht kostenfrei ist, werden laut österreichischer Arzneitaxe folgende Gebühren eingehoben:
08.00 Uhr – 20.00 Uhr: € 1,30 (an Sonn- und Feiertagen)
20.00 Uhr – 08.00 Uhr: € 3,80

Kassenrezept

Kommen Sie vom Arzt oder aus dem Spital, so werden Sie in den allermeisten Fällen ein Rezept für Ihre benötigte Medikation bekommen haben!

Hat man Ihnen ein „bundeseinheitliches Kassenrezeptformular“ mitgegeben, so haben Sie bereits fast gewonnen! Die Farbe des Rezeptes (weiß, grün, rosa, gelb evtl. blau) ist hierbei fast egal, sie unterscheiden sich nur im Gültigkeitszeitraum (1 Tag bis 1 Monat).

Hat die Apotheke das benötigte Medikament auf Lager, bekommen Sie es ohne „Wenn und Aber“!

Einzig Produkte, die nicht als Medikamente im engeren Sinne gelten (z. B. Verbandsstoffe, Nahrungsergänzung aber auch einige arzneimittelähnliche Produkte, wie z. B. einige Augentropfen) können nicht (ohne Chefärztliche Bewilligung) auf Kosten der Krankenkasse abgegeben werden.

Ihr Arzt kümmert sich in den allermeisten Fällen über ein elektronisches Bewilligungssystem um die Genehmigung.

Privatrezept

Hat man Ihnen ein so genanntes „Privatrezept“ ausgestellt, liegt der Fall schon anders! Solche Rezepte müssen nicht in jedem Falle auch als solches durch den Aufdruck „PRIVAT“ oder den durchgestrichenen Strichcode am Rezeptkopf gekennzeichnet sein, es genügt schon ein optisches Abweichen vom oben angeführten Kassenrezept. Solche Rezepte werden häufig von Spitälern, Wahlärzten und Ärzten ohne Kassenvertrag („Privatärzte“) ausgestellt. Hier definieren die Krankenkassen einen sogenannten „grünen Bereich“, der ohne weiteres erstattet wird. In der Apotheke erfolgt durch Aufkleben eines Rezeptcodes die formale Umwandlung in ein Kassenrezept, Sie müssen eventuell noch unterschreiben und werden Ihr benötigtes Medikament ausgehändigt bekommen. Ist das Rezept allerdings mit „PRIVAT“ gekennzeichnet haben wir keine Möglichkeit, Ihr Rezept „umzuwandeln“. Das verschriebene Produkt, z. B. die Pille, ist aus eigener Tasche zu bezahlen! Dafür erhalten Sie Ihr Rezept zurück und können es meistens wieder verwenden, da die Gültigkeit 1 Jahr beträgt.

Oft wird gerade bei Spitalsverschreibungen in bester Absicht ein Produkt verschrieben, das allerdings (noch) nicht von Ihrer Krankenkasse bezahlt wird. Manchmal erfolgt dies leider kommentarlos und ohne Hinweis auf die Bewilligungspflicht und führt somit in der Apotheke zu unliebsamen Überraschungen! Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. der angeführten Diagnose, werden wir gerne versuchen, die Bewilligung für Sie per Fax zu übernehmen. Dies kann allerdings einige Tage dauern und ist nicht in jedem Falle Erfolg versprechend!

Rezeptgebührenbefreiung

Normalerweise beträgt die Rezeptgebühr einen fixen Betrag (z. B. 2021 sind es € 6,50) pro verordneter Packung.

Diesen Betrag führen die Apotheken an die Krankenkassen ab, man wird also nicht reich davon, wie manche meinen! Es handelt sich eigentlich um einen Selbstbehalt!

Was preislich darunter liegt, wird mit dem entsprechenden Preis verrechnet! Möchte man also ein besonders preisgünstiges, aber rezeptpflichtiges Produkt beziehen (z. B. um € 3,20), so verteuert es sich nicht durch Vorlage eines Rezeptes auf € 6,50!

Merke: Rezeptpflicht und ein günstiger Preis unter der Rezeptgebühr schließen einander nicht aus!

Unter bestimmten Umständen kann man sich allerdings von der Entrichtung der Rezeptgebühren befreien lassen.

Auf Rezepten wird eine Gebührenbefreiung durch den Aufdruck eines zweiten Arztstempels gekennzeichnet.
Derzeit gilt eine Regelung, die eine automatische Gebührenbefreiung vorsieht, sobald 2% des Jahresnettoeinkommens in Form von Rezeptgebühren ausgegeben wurde. Dies wird elektronisch über Ihre e-card verwaltet!

Unter der Telefonnummer 050 124 33 60 (österreichweit zum Ortstarif) können Sie sich Ihre persönliche Situation darlegen lassen!